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Kosten

Für unsere Tätigkeiten und Leistungen müssen Kosten abgerechnet werden, da auch wir nicht umsonst arbeiten können.

 

Im Regelfall richtet sich das Rechtsanwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem hier geregelten Vergütungsverzeichnis (VV RVG).

 

Gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmt sich die Vergütung des Rechtsanwalts nach dem Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit bzw. dem Streitwert im gerichtlichen Verfahren.

 

In Strafsachen und in Angelegenheiten, in denen nicht zwingend die Abrechnung nach RVG oder der Gebührenordnung vorgeschrieben ist, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ein Zeithonorar zu vereinbaren, sofern dies nach Art und Umfang sowie Bedeutung der Angelegenheit angemessen ist.

RVG

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, übernehmen wir gerne die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung und erfragen dort den kostendeckenden Rechtsschutz für Ihr Mandat. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Rechtsschutzversicherung für die in unserer Kanzlei anfallenden Gebühren und Kosten aufkommt, richtet sich allerdings nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag, dem Versicherungsumfang und ggf. einem vereinbarten Selbstbehalt. Sollte die Rechtsschutzversicherung nicht in vollem Umfang für die hier entstandenen Gebühren eintrittspflichtig sein, so muss der Differenzbetrag von dem Mandanten unmittelbar zum Ausgleich gebracht werden.

 

Ggf. besteht die Möglichkeit Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe (in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe) zu erhalten. Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe ist, dass ein Beratungshilfeschein, der von dem für den Wohnort des Mandanten zuständigen Amtsgericht erteilt wird, vorgelegt wird. Gemäß § 8 I Beratungshilfegesetz wird für die Rechtsberatung dann eine Gebühr von 15,00 EUR fällig.

 

Insofern wir für unsere Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts die Verteidigung übernehmen, kommt in besonderen Situationen, in denen gem. § 140 der Strafprozessordnung ein Fall der sogenannten „notwendigen Verteidigung“ vorliegt, auch die Beiordnung als Pflichtverteidiger in Betracht. Wir möchten allerdings darauf hinweisen, dass es grundsätzlich in strafrechtlichen Angelegenheiten nicht die Möglichkeit gibt, Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

 

Gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung ist uns eine kostenlose Beratung und Tätigkeit nicht gestattet. Auf Basis eines Erfolgshonorars werden wir auch in den Fällen, in denen dies zulässig ist nicht tätig.

 

Ist der Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt, werden sodann vom Rechtsschutzversicherer und ggf. dem Gegner lediglich die Nettogebühren zur Auszahlung gebracht. Den auf unsere Gebühren entfallenden Mehrwertsteuerbetrag müssen wir unmittelbar mit dem zum Vorsteuerabzug berechtigten Mandanten abrechnen.

 

Sollten Sie Fragen zu der Abrechnung und den Gebühren haben, kontaktieren Sie uns oder sprechen Sie uns persönlich an.

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